Satzung
Satzung für die Arbeitsgemeinschaft Ostfriesischer Volkstheater e. V.
§ 1
Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen " Arbeitsgemeinschaft Ostfriesischer Volkstheater e. V. "
- im folgenden " Verein " genannt -
2.
Der Verein versteht sich als Arbeitsgemeinschaft der Ostfriesischen Landschaft, hat ihren Sitz
in Aurich und ist im Vereinsregister eingetragen.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel / Zweck des Vereins
1.
Der Verein bezweckt die Förderung der niederdeutschen Sprache und des niederdeutschen
Brauchtums in Ostfriesland, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben,
die das niederdeutsche Laientheater betreffen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3.
Der Verein ist politisch und konfesssionell neutral.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder ist ausgeschlossen.
6.
Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können alle niederdeutschen Volkstheater in Ostfriesland sowie Einzel-
personen werden, die die Ziele der Arbeitsgemeinschaft fördern, die Vereinssatzung sowie die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anerkennen.
2.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Jede Mitgliedsbühne hat das Recht 2 stimmberechtigte Delegierte zu den Mitgliederversamm-
lungen zu entsenden. Nichtstimmberechtigte Mitglieder der Bühnen sind zugelassen.
2.
Jede Mitgliedsbühne sowie jede Einzelperson hat das Recht Anträge an die Mitgliederversamm-
lung zu stellen. Diese sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schrift-
lich zuzuleiten.
3.
Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf
es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch Delegierte ausgeübt
werden.
5.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit -
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5
Beginn / Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnah-
antrag entscheidet die Mitgliederversammlung
2.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen wer-
den, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gele-
genheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
3.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unter-
stützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.. Der Anspruch des Vereins auf rück-
ständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festge-
setzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit Eintritt fällig;
ansonsten zum 1. April eines jeden Jahres.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§ 8
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer und Kassenwart
- den Beisitzern
2.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt
3.
Die Beisitzer werden als Vertreter der einzelnen Theaterkreise gewählt
Die Kreise Leer, Emden, Aurich, Wittmund und der Altkreis Norden stellen je einen Bei-
sitzer
4.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem
Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
5.
DerVorstand entscheidet in den Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden von Vorsitzenden einberufen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese
soll in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dieses
im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe
der Gründe beantragt wird.
3.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei
Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand
einzuberufen.
4.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimm-
berechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-
gleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
6.
Eine schriftliche Abstimmung kann auf Antrag eines Mitgliedes verlangt werden.
7.
Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.
Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versamm-
lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Kassenprüfung
1.
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer
von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Ver-
buchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen-
bestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
3.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Ehrungen
1.
Auf Antrag der Mitgliedsbühnen kann aktiven Mitgliedern nach einer Bühnenzugehörigkeit
von 25 Jahren die "Silberne Ehrennadel", nach 40 Jahren die "Goldene Ehrennadel" und nach
50 Jahren eine besondere Ehrung zuteil werden. Voraussetzung ist eine aktive Mitarbeit in
den letzten 10 Jahren. Hierfür hat die beantragende Mitgliedsbühne den Nachweis zu führen.
Diese Regelung gilt in gleicher Weise auch für Einzelpersonen. Den Nachweis über die aktive
Mitarbeit führt dann der Vorstand.
2.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ehrungen für besondere Verdienste vornehmen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das
Vereinsvermögen an die Ostfriesische Landschaft mit Sitz in Aurich, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Ver-
wendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanz-
amtes einzuholen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am Samstag, dem 8. April 1995,
im Rathaussaal in Rhauderfehn (Ortsteil Westrhauderfehn) beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins "Arbeitsgemeinschaft Ostfriesischer Volkstheater e. V."
zeichnen wie folgt:
1.
gez. Jakob Janshen für Heimatverein Oldersum
2.
gez. Jakob Janshen als Einzelperson
3.
gez. Albert Janssen für Niederdeutsche Bühne Aurich
4.
gez. Willy Wriedt als Einzelperson
5.
gez. Horst Klamt für Theatergruppe BW Borssum
6.
gez. Rainer Haubold als Einzelperson
7.
gez. Wilfried Albering für Theatergruppe „Einigkeit“ Völlnerfehn
8.
gez. Bernd Straatmann für Heimatverein Overledingerland e.V.
9.
gez. Johann Fischer für Theatergruppe Holtriem
10.
gez. Marianne Hinrichs-Broer für Heimatverein Rechtsupweg
11.
gez. Heinz Hoffmann für Heimatbühne Wirdum
12.
gez.
Elke Beitelmann für Spöldeel Wallinghusen
13.
gez. Wolfgang Boldt für Heimatverein Wittmund
14.
gez.
Dieter Thiemann für Heimatverein Leezdorf
15.
gez. Wessel Rohlfs für BW Borssum
16
gez.
Karl Constant für Plattdeutsche Theatergruppe Victorbur
17
gez. Dieter Konjer für Heimatbühne Jümme
18.
gez. Alfred Janssen für Heimatverein Schottjer Dresche e.V.
19.
gez. Frerich Post für Laienspielgruppe Brockzetel-Wiesens
20.
gez. Wolfgang Schlawin für Theatergruppe Horsten e.V.
21.
gez. Waltraud Ennen als Einzelperson
22.
gez. Hinrich Bekker für Hinter Spöldeel
23. gez.
Pauline Hertlein als Einzelperson
24. gez. Cornelia Nath als Einzelperson
25.
gez. Aleida Strauß für Spöldeel Transvaal
26.
gez. Herbert Möhlmann für Theatergruppe „Feierabend“ e.V. Rhaudermoor