Satzung
Satzung für die Arbeitsgemeinschaft Ostfriesischer Volkstheater e. V.
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr  1. Der Verein führt den Namen " Arbeitsgemeinschaft Ostfriesischer Volkstheater e. V. "- im folgenden " Verein " genannt. 2. Der Verein versteht sich als Arbeitsgemeinschaft der Ostfriesischen Landschaft, hat ihren Sitz in Aurich und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziel / Zweck des Vereins  1. Der Verein bezweckt die Förderung der niederdeutschen Sprache und des niederdeutschen Brauchtums in Ostfriesland, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben, die das niederdeutsche Laientheater betreffen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder ist ausgeschlossen.  6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft  1. Mitglieder des Vereins können alle niederdeutschen Volkstheater in Ostfriesland sowie Einzel- personen werden, die die Ziele der Arbeitsgemeinschaft fördern, die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anerkennen.  2. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder   1. Jede Mitgliedsbühne hat das Recht 2 stimmberechtigte Delegierte zu den Mitgliederversam- lungen zu entsenden. Nichtstimmberechtigte  Mitglieder der Bühnen sind zugelassen.  2. Jede Mitgliedsbühne sowie jede Einzelperson hat das Recht Anträge an die Mitgliederversamm- lung zu stellen. Diese sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zuzuleiten.  3. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.  4. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch Delegierte ausgeübt werden. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße  gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstandmit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs- leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit Eintritt fällig; ansonsten zum  1. April eines jeden Jahres. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind  1. die Mitgliederversammlung  2. der Vorstand § 8 Vorstand  1. Der Vorstand besteht aus                                                                                                                                    - dem Vorsitzenden                                                                                                                                                           - dem stellvertretenden Vorsitzenden                                                                                                                             - dem Geschäftsführer                                                                                                                                                 - dem Kassenwart  und                                                                                                                                                            - den Beisitzern, insgesamt 5                                                                                                                                                                                            2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils drei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Die Beisitzer werden als Vertreter der einzelnen Theaterkreise gewählt. Die Kreise Leer, Emden, Aurich, Wittmund und der Altkreis Norden stellen je einen Beisitzer.     4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.                                                                                                                    5. Der Vorstand entscheidet in den Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden von Vorsitzenden einberufen. § 9 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese soll in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres stattfinden.  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dieses im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche  Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.  3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.  4. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.  5. Einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  6. Eine schriftliche Abstimmung kann auf Antrag eines Mitgliedes verlangt werden.  7. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  8. Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Kassenprüfung  1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.  2.  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen- bestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.  3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 11 Ehrungen  1. Auf Antrag der Mitgliedsbühnen kann aktiven Mitgliedern nach einer Bühnenzugehörigkeit von 25 Jahren die "Silberne Ehrennadel", nach 40 Jahren die "Goldene Ehrennadel" und nach 50 Jahren eine besondere Ehrung zuteil werden. Voraussetzung ist eine aktive Mitarbeit in den letzten 10 Jahren. Hierfür hat die beantragende Mitgliedsbühne den Nachweis zu führen. Diese Regelung gilt in gleicher Weise auch für Einzelpersonen. Den Nachweis über die aktive Mitarbeit führt dann der Vorstand.  2. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ehrungen für besondere Verdienste vornehmen. § 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Ostfriesische Landschaft mit Sitz in Aurich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens  ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. Die Satzungsänderung wurde einstimmig von der Mitgliederversammlung am Samstag, dem 23. März 2024, im Haus der Vereine in Wallinghausen/ Aurich beschlossen.